Satzung

Die komplette Satzung steht auch als pdf-Datei zur Verfügung:

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein trägt den Namen "Billabong - Familienzentrum Riedberg" mit dem Zusatz e.V..

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

  • a. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • c. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Abfindung oder andere Zahlung, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge und Einlagen handelt.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist es, die Isolation und Benachteiligung von deutschen und ausländischen Müttern, Alleinerziehenden, Neuzugezogenen und Familien aufzuheben, sowie Eigeninitiative, Fähigkeiten und Kompetenzen zu fördern.
Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch:

  • a. Förderung der Kommunikation von Neuzugezogenen, Alleinerziehenden und Familien, insbesondere Müttern, untereinander - unabhängig von Alter, Nationalität , Religion und Ausbildung - mit dem Ziel der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung. Zur Erreichung dieses Zieles soll ein "Zentrum" eingerichtet und betrieben werden in dem z.B. ein Elterncafé, offene Frühstückstreffen und Eltern-Kind-Gruppen Möglichkeiten zum Treffen und Austauschen bieten.
  • b. Förderung von Bildungsangeboten durch z.B. Sprachkurse, Bastelkurse, Geburtsvorbereitungskurse, Rückbildungskurse nach der Geburt, Fabel-Kurse (Familienzentriertes Baby- Eltern-Konzept) aber auch durch Vorträge zu verschiedenen Themen wie z.B. Homöopathie für die Familie.
  • c. Initiieren, bzw. Einrichten und Betreiben von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, mit deren Hilfe es Müttern und Vätern gelingen kann, Beruf und Familie zu vereinbaren sowie ihr Bedürfnis nach Freiräumen und persönlicher Entlastung zu verwirklichen. Dies soll geschehen durch z.B. einen Minikindergarten (für Kinder unter 3 Jahren), Kurz- und Notbetreuung (stundenweise) der Kinder aber auch Vermittlung von Babysittern.
  • d. Verbesserung von Informationen im Hinblick auf familienpolitische Themen, Frauenfragen und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

§ 4 Organe

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur erfolgt per Email. Sofern dem Verein keine E-mail-Adresse bekannt ist, geschieht dies per Brief. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung bestimmt z.B. über:

  • a. die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins,
  • b. den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde.
  • c. Satzungsänderungen
  • d. Auflösung des Vereins (s. dazu § 10, Auflösung).

Bei Einberufung einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Tagesordnung mit zu übersenden. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von wenigstens 2 Wochen liegen. In dieser Weise einberufene Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von der Versammlungsleiterin und von der Protokollführerin unterzeichnet.

§ 6 Der Vorstand

  • a. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Dem Vorstand können maximal sieben Personen angehören.
  • b. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • c. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
  • d. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind alle gewählten Vorstandsmitglieder. Rechtsverbindliche Erklärungen können nur durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam abgegeben werden.
  • e. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  • f. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zu Stande (oder gilt der Antrag als abgelehnt).
  • g. Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen werden vom Vorstand selbst nach Bedarf bestimmt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch ein Vorstandmitglied per Email. Sofern dem Verein keine E-mail-Adresse bekannt ist, geschieht dies per Brief. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, in das insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes aufzunehmen sind. Das Protokoll muss von den Vorstandsmitglieder unterzeichnet werden.

§ 7 Mitgliedschaft

  • a. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und sich für ihre Förderung aktiv einzusetzen bereit ist.
  • b. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • c. Die Mitgliedschaft endet
    • bei natürlichen Personen mit dem Tod
    • bei juristischen Personen durch deren Auflösung
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss aus dem Verein
  • d. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Jahres wirksam, in dem sie dem Vorstand zugeht.
  • e. Über den Ausschluss eines Mitgliedes, wenn dieses den Zwecken oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, fasst der Vorstand einen vorläufigen Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bis zur Beschlussbestätigung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor der Entscheidung über den Ausschlussantrag von der Mitgliederversammlung angehört zu werden.
  • f. Kommt ein Mitglied mit seinem Beitrag ganz oder teilweise in Rückstand und begleicht diesen trotz Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor der Entscheidung über den Ausschlussantrag angehört zu werden.
  • g. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

§ 8 Beiträge

Über Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 9 Satzungsänderung

  • a. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  • b. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber nur beschließen, wenn bei der Einberufung die Auflösung als einer der Punkte der Tagesordnung ausdrücklich genannt worden ist.

§ 11 Vermögensbindung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen ohne weiteres an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmung

Diese Satzungsänderung wurde am 26. November 2009 im Rahmen der Mitgliederversammlung des Vereins Billabong - Familienzentrum Riedberg e.V. beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.